Kennst du deine Rechte?

von Charlotta Sieve. In Zusammenarbeit mit der DGB-Hochschulgruppe Rostock. Aus dem aktuellen Heft.

Weißt du, wie viel Urlaub dir als studentische Hilfskraft zusteht, was du im Krankheitsfall machst oder an wen du dich wenden kannst, wenn du nicht mehr weiter weißt? Viele studentischen Hilfskräfte wissen das nicht und das wollen wir ändern.

Fangen wir ganz von vorne an:

Studentische Hilfskräfte sind Hilfskräfte, die noch keinen Hochschulabschluss haben. Im Gegensatz dazu haben wissenschaftliche Hilfskräfte schon einen Bachelor-, Master- oder einen vergleichbaren Hochschulabschluss. Damit du diesen Job ausüben kannst, musst du als Student*in an einer Hochschule immatrikuliert sein.

Hilfskräfte helfen den Dozierenden bei Forschung und Lehre oder Studierenden in Tutorien. Das bedeutet, deine Tätigkeit muss einen engen Bezug zur wissenschaftlichen Arbeit haben. Reine Verwaltungsstellen dürfen also nicht mit studentischen Hilfskräften besetzt werden.

Die Grundlage deines Jobs bildet natürlich der Arbeitsvertrag. Nur mit einem Arbeitsvertrag solltest du beginnen zu arbeiten. Bevor du ihn unterzeichnest, prüfe unbedingt den Inhalt. Bei Nachfragen kannst du dich natürlich an deine*n Arbeitgeber*in oder an deine zuständige Gewerkschaft wenden. Falls du keinen Arbeitsvertrag bekommen solltest, aber dennoch schon Arbeitsanweisungen, wende dich bitte umgehend an den Personalrat. Wenn es zu Lohnstreitigkeiten oder plötzlichen Kündigungen kommen sollte, wären deine Chancen ohne Arbeitsvertrag definitiv sehr gering.

Für studentische Hilfskräfte gilt: Es dürfen nur die vereinbarten Stunden gearbeitet werden – keine Überstunden. Dafür müsste ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.

Im Arbeitsvertrag findest du deine Pflichten und Aufgaben als Arbeitnehmer*in festgehalten. Die Pflichten deines*r Arbeitgeber*in sind unter anderem die Lohnzahlung und die Gewährung von Urlaub.  

Wo wir gerade schon beim Thema Urlaub sind… vielleicht möchtest du mal für ein langes Wochenende deine Familie besuchen, einen Kurztrip in deine Lieblingsstadt unternehmen oder brauchst einfach mal eine Pause von allem.

Dein Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dein Lohn wird weitergezahlt und du musst nicht arbeiten. Die genaue Regelung, wie viel Urlaub dir zusteht, findest du auf der Seite, auf der das Personaldezernat alle Infos zusammengestellt hat.

Die konkrete Lage der Urlaubstage muss im Vorfeld beantragt werden und der Arbeitgeber darf den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Belangen ablehnen. Lass dir auf keinen Fall von deinen Vorgesetzten erzählen, dass dir kein Urlaub zusteht. Das ist nämlich falsch.

Falls du mal krank werden solltest, gehen diese Tage in der Regel nicht von deinem Urlaub ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis schon mindestens vier Wochen besteht und die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist (wenn du betrunken Auto fährst und einen Unfall baust, hast du zum Beispiel keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung – das solltest du aber auch unabhängig davon einfach sein lassen!)

Im Krankheitsfall bist du dazu verpflichtet, deine*n Arbeitgeber*in unverzüglich über deinen Ausfall und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Was du genau hast, ist aber alleine deine Sache. Spätestens am vierten Krankheitstag musst du durch ein ärztliches Attest deine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Wenn der*die Arbeitgeber*in schon ab dem ersten Tag ein Attest verlangt, musst du es allerdings auch schon am ersten Tag vorlegen.

Dein Lohn wird im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen fortgezahlt. Das Krankengeld, das ab der siebten Woche folgt, erhalten nur pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Studierende also leider nicht.

Also: Bleib zuhause, wenn du krank bist, kuriere dich aus und nimm die Lohnfortzahlung in Anspruch! Und das gilt nicht nur für Corona-Zeiten.

Wenn dein Arbeitsverhältnis endet, hast du einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses sollte Auskunft über deine Tätigkeit geben. Du kannst es als eine Art Empfehlung bei zukünftigen Arbeitgeber*innen einreichen. Das Zeugnis muss spätestens zur Beendigung deines Arbeitsvertrages ausgehändigt und von einer Führungsposition geschrieben werden.

Ein Arbeitszeugnis ist ein offizielles Dokument. Deshalb sind Inhalt, Form und Formulierungen wichtig. Sie müssen korrekt und positiv sein. Dein*e Arbeitgeber*in darf also in dem Arbeitszeugnis nicht über dich herziehen und negative Dinge über dich schreiben. Falls du Bedenken wegen des Zeugnisses hast, kannst du es bei deiner Gewerkschaft prüfen lassen und gegebenenfalls eine Korrektur einfordern.

So und weil das jetzt sehr sehr viele Informationen waren und wir trotzdem noch nicht alles sagen konnten, gilt: Wenn du nicht weiter weißt, frage nach und suche dir Hilfe.

Die bekommst du zum Beispiel beim wissenschaftlichen Personalrat der Universität. Seit dem neuen Landeshochschulgesetz ist dieser nämlich auch für studentische Hilfskräfte zuständig. Der Personalrat hat ein gesetzlich verankertes Mitbestimmungsrecht und kann dir ziemlich kompetent helfen. Du kannst allerdings als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft nicht an der Wahl des Personalrats teilnehmen.

Auch Gewerkschaften können dir weiterhelfen. Gewerkschaften sind Zusammenschlüsse von Arbeitnehmer*innen. Sie sind unabhängig von politischen Parteien oder dem Staat, aber sie sind nicht unpolitisch. Eine Mitgliedschaft ist freiwillig. Die acht größten Gewerkschaften sind im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) organisiert. Studierende organisieren sich meist in der Jugendorganisation DGB-Jugend.

Gewerkschaften beraten ihre Mitglieder kostenlos in allen arbeitsrechtlichen Fragen – auch in Themen, die über diesen Artikel und die Broschüre vom DGB und dem AStA hinausgehen.

Außerdem findest du auch immer ein offenes Ohr und Rat beim AStA, also dem Allgemeinen Studierendenausschuss, den auch du indirekt über die Wahl des Studierendenrats (StuRa) wählst. Im AStA kümmern sich verschiedene Referate teilweise mit ihren Mitarbeiter*innen um die unterschiedlichsten Themen rund um das Studium. Für soziale Fragen, ist das Sozialreferat zuständig.

Seit 2013 hat der AStA gemeinsam mit der DGB-Jugend eine Sozialberatung von Studierenden für Studierende auf die Beine gestellt. Diese bietet eine arbeits- und sozialrechtliche Anfangsberatung und verweist dich in kniffligeren Fragen an die richtigen Stellen weiter. Themen sind unter anderem der Job neben dem Studium, BAföG, Kranken- und Sozialversicherung, Wohngeld etc. Du findest die Sozialberater*innen normalerweise jeden Mittwoch von 14 bis 16 Uhr im AStA-Sitzungssaal (Parkstraße 6, EG links hinten).

Aktuell beraten unsere Sozialberater*innen allerdings nur via Mail.

Und natürlich kannst du dich auch direkt an das Personaldezernat der Uni wenden. Sie können beispielsweise bei Problemen mit deinen Vorgesetzten vermitteln und sie auf mögliches Nicht-Einhalten von Regelungen hinweisen, ohne, dass du das machen musst. Das ist für dich vielleicht etwas angenehmer und es gehört zu deren Job. Zögere also nicht, wenn du das Gefühl hast, dass etwas nicht stimmt.

Wir hoffen, wir konnten dir ein bisschen weiterhelfen. Bei Fragen und Problemen, melde dich einfach bei den genannten Stellen .

Alle wichtigen Dokumente zusammengefasst findest du vom Personaldezernat zur Verfügung gestellt unter:

https://www.uni-rostock.de/universitaet/organisation/verwaltung/angebote-fuer-bewerber/personalunterlagen-fuer-hilfskraefte/

Alle wichtigen Kontakte findest du hier:

Personalrat:

personalrat@uni-rostock.de

Tel.: 0381-4985751

www.personalrat.uni-rostock.de

Gewerkschaft:

DGB Jugend Nord

jugend.nord@dgb.de

AStA:

sozialberatung@asta-rostock.de

soziales.asta@uni-rostock.de

Tel.: 0381-4985601

www.asta-rostock.de

Personaldezernat:

Christine Radtke

dezernat.personal@uni-rostock.de

Tel.: 0381-4981284

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